§ 43 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 43 BibuG (1weggefallen) Die Prüfungskommission hat aufgrund des Ergebnisses der einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

(4) Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.12.2013
§ 43 BibuG (1weggefallen) Die Prüfungskommission hat aufgrund des Ergebnisses der einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

(4) Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.

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