§ 88 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 41 § 88 BibuGbis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 41 § 88 BibuGbis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.

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