§ 12 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 12 BibuG (1weggefallen) Zur Fachprüfung für Bilanzbuchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hatseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 12 BibuG (1weggefallen) Zur Fachprüfung für Bilanzbuchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hatseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.

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