§ 54 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 54 ElWOG.Paragraph 54,

(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werdenseit 03.03.2011 weggefallen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 10, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
    1. 1.Ziffer einsdie Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des BGBl. I Nr. 148/2002, ernannte Mitglieder;die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, ernannte Mitglieder;
    4. 4.Ziffer 4ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
    5. 5.Ziffer 5die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
§ 54 ElWOG.Paragraph 54,

(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werdenseit 03.03.2011 weggefallen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 10, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
    1. 1.Ziffer einsdie Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des BGBl. I Nr. 148/2002, ernannte Mitglieder;die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, ernannte Mitglieder;
    4. 4.Ziffer 4ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
    5. 5.Ziffer 5die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.

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