§ 54 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 54 BibuG (1weggefallen) Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBlseit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 194.

(2) Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
§ 54 BibuG (1weggefallen) Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBlseit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 194.

(2) Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10.

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