§ 71 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.
  2. (2)Absatz 2(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 61,, Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.
  4. (4)Absatz 4(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sowie des Paragraph 65, der Bundesminister für Justiz;
    2. 2.Ziffer 2im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
  5. (5)Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Absatz 8, erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.
  6. (6)Absatz 6(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch Paragraph 71, Absatz 5, bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.
  7. (6a)Absatz 6 a(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2004 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 63/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2004, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2004, zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  8. (6b)Absatz 6 b(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 44/2005 zu erlassen und in Kraft zu setzen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2005, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2005, zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  9. (6c)Absatz 6 c(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 106/2006 zu erlassen und in Kraft zu setzen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  10. (7)Absatz 7(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  11. (8)Absatz 8(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Absatz 5, genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.
  12. (9)Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins,, 10, 20 Absatz 2,, 24, 31, 33, 46 Absatz 5,, 47 Absatz 4 und 66a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, ist die Bundesregierung betraut.
  13. (10)Absatz 10(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, ist die Bundesregierung betraut.
  14. (11)Absatz 11(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 und § 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins,, 10, 24 Absatz eins und 31 Absatz eins und Paragraph 69 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, ist die Bundesregierung betraut.
§ 71 ElWOG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
  1. (1)Absatz eins(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.
  2. (2)Absatz 2(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 61,, Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.
  4. (4)Absatz 4(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sowie des Paragraph 65, der Bundesminister für Justiz;
    2. 2.Ziffer 2im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
  5. (5)Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Absatz 8, erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.
  6. (6)Absatz 6(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch Paragraph 71, Absatz 5, bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.
  7. (6a)Absatz 6 a(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2004 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 63/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2004, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2004, zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  8. (6b)Absatz 6 b(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 44/2005 zu erlassen und in Kraft zu setzen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2005, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2005, zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  9. (6c)Absatz 6 c(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 106/2006 zu erlassen und in Kraft zu setzen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  10. (7)Absatz 7(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  11. (8)Absatz 8(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Absatz 5, genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.
  12. (9)Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins,, 10, 20 Absatz 2,, 24, 31, 33, 46 Absatz 5,, 47 Absatz 4 und 66a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, ist die Bundesregierung betraut.
  13. (10)Absatz 10(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, ist die Bundesregierung betraut.
  14. (11)Absatz 11(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 und § 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins,, 10, 24 Absatz eins und 31 Absatz eins und Paragraph 69 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, ist die Bundesregierung betraut.
§ 71 ElWOG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten