§ 24 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:

1.

den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere;

2.

den Gesammtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen;

3.

den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werthes der Bankgebäude;

4.

die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der Bank;

5.

den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften;

6.

den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;

7.

den Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe nach ihrem Nennwerthe, bei verschieden verzinslichen Hypothekenpfandbriefen den Gesammtbetrag jeder dieser Gattungen;

8.

den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung.

§ 24 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 13.11.1938 bis 07.07.2022
Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:

1.

den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere;

2.

den Gesammtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen;

3.

den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werthes der Bankgebäude;

4.

die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der Bank;

5.

den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften;

6.

den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;

7.

den Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe nach ihrem Nennwerthe, bei verschieden verzinslichen Hypothekenpfandbriefen den Gesammtbetrag jeder dieser Gattungen;

8.

den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung.

§ 24 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

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