§ 33 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§ 33 KVG

Wertpapierarbitrage

(1weggefallen) Beim Arbitrierverkehr zwischen Börsenplätzen ermäßigt sich die auf den Arbitrageur entfallende Steuer auf 2,5 Groschen für jede angefangenen 1 000 Schilling, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Börsentagen abgeschlossen werdenseit 01.10.2000 weggefallen.

(2) Beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen oder zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn die den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, und zwar

1.

beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen: an einem dieser Börsenplätze,

2.

beim Arbitrierverkehr zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz: am inländischen Börsenplatz.

(3) Die auf den Arbitrageur entfallende Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 02.12.1945 bis 30.09.2000
§ 33 KVG

Wertpapierarbitrage

(1weggefallen) Beim Arbitrierverkehr zwischen Börsenplätzen ermäßigt sich die auf den Arbitrageur entfallende Steuer auf 2,5 Groschen für jede angefangenen 1 000 Schilling, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Börsentagen abgeschlossen werdenseit 01.10.2000 weggefallen.

(2) Beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen oder zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn die den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, und zwar

1.

beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen: an einem dieser Börsenplätze,

2.

beim Arbitrierverkehr zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz: am inländischen Börsenplatz.

(3) Die auf den Arbitrageur entfallende Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten