§ 64 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 64 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

2.

dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;

3.

seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 45b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

2.

der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;

3.

seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

4.

seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 45c Abs. 1 nicht nachkommt;

5.

seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß § 53 Abs. 3 bzw. der auf Grund des § 53 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

6.

seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.

seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
§ 64 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

2.

dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;

3.

seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 45b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

2.

der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;

3.

seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

4.

seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 45c Abs. 1 nicht nachkommt;

5.

seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß § 53 Abs. 3 bzw. der auf Grund des § 53 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

6.

seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.

seit 03.03.2011 weggefallen.

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