Art. 8 § 26 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Art. 8 § 26 E-RBG (1weggefallen) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere

1.

in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;

2.

in Angelegenheiten, in denen die Energie-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in Entscheidungen oder Verordnungen gemäß §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie

3.

in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1

wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Absseit 03.03.2011 weggefallen. 1 Z 1 insbesondere:

1.

die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

2.

die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

3.

die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;

4.

die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;

5.

die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;

6.

die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH nach dem ElWOG und dem E-RBG in Elektrizitätsangelegenheiten;

7.

die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach dem Ökostromgesetz;

8.

die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;

2.

je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

3.

ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie

4.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung - ausgenommen der Begutachtung von Verordnungen gemäß Abs. 2 Z 7 - haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
Art. 8 § 26 E-RBG (1weggefallen) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere

1.

in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;

2.

in Angelegenheiten, in denen die Energie-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in Entscheidungen oder Verordnungen gemäß §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie

3.

in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1

wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Absseit 03.03.2011 weggefallen. 1 Z 1 insbesondere:

1.

die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

2.

die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

3.

die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;

4.

die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;

5.

die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;

6.

die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH nach dem ElWOG und dem E-RBG in Elektrizitätsangelegenheiten;

7.

die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach dem Ökostromgesetz;

8.

die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;

2.

je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

3.

ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie

4.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung - ausgenommen der Begutachtung von Verordnungen gemäß Abs. 2 Z 7 - haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten