Art. 8 § 26b E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäßArt. 8 § 13d ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002 in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß § 10 Abs. 3 Wärme26b E- und Kälteleitungsausbaugesetz, BGBl. I Nr. 113/2008, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß §§ 12, 12a und § 13a ÖSG und § 7 KWK-Gesetz sowie zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft Arbeit gemäß § 11 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz ist ein Beirat einzurichten.

RBG (2weggefallen) Die Empfehlungen des Beirates zur Gewährung von Investitionszuschüssen sowie der Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Förderrichtlinien und der finanziellen Bedeckung zu gebenseit 03.03.2011 weggefallen.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

je zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie ein Vertreter der Energie-Control GmbH;

2.

ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;

3.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung sowie

4.

je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(7) Weiters sind §§ 7 bis 12 des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland, BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß heranzuziehen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 09.08.2008 bis 02.03.2011
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäßArt. 8 § 13d ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002 in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß § 10 Abs. 3 Wärme26b E- und Kälteleitungsausbaugesetz, BGBl. I Nr. 113/2008, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß §§ 12, 12a und § 13a ÖSG und § 7 KWK-Gesetz sowie zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft Arbeit gemäß § 11 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz ist ein Beirat einzurichten.

RBG (2weggefallen) Die Empfehlungen des Beirates zur Gewährung von Investitionszuschüssen sowie der Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Förderrichtlinien und der finanziellen Bedeckung zu gebenseit 03.03.2011 weggefallen.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

je zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie ein Vertreter der Energie-Control GmbH;

2.

ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;

3.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung sowie

4.

je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(7) Weiters sind §§ 7 bis 12 des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland, BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß heranzuziehen.

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