§ 5 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 5 KVG (1weggefallen) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:

1.

Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,

2.

Genußrechte,

3.

Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.

(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.08.1994 bis 31.12.2015
§ 5 KVG (1weggefallen) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:

1.

Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,

2.

Genußrechte,

3.

Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.

(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten