§ 32 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2006 bis 31.12.9999
§ 32 ElWOG.Paragraph 32,

(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmenseit 28.06.2006 weggefallen. Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen Anlagen, die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmen. Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß

  1. 1.Ziffer einsab 1. Oktober 2001 mindestens 1%;
  2. 2.Ziffer 2ab 1. Oktober 2003 mindestens 2%;
  3. 3.Ziffer 3ab 1. Oktober 2005 mindestens 3%;
  4. 4.Ziffer 4ab 1. Oktober 2007 mindestens 4%
der Stromabgabe an die an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr zu betragen.
  1. (2)Absatz 2Die Netzbetreiber sind berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
  2. (3)Absatz 3Wird das in den Ausführungsgesetzen gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindesterfordernis übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß Abs. 1 anzurechnen.Wird das in den Ausführungsgesetzen gemäß Absatz eins, festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindesterfordernis übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. (4)Absatz 4Die Ausführungsgesetze können Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, verpflichten, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Die Verpflichtung ist mit längstens 31. Dezember 2004 zu befristen.

Stand vor dem 27.06.2006

In Kraft vom 02.12.2000 bis 27.06.2006
§ 32 ElWOG.Paragraph 32,

(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmenseit 28.06.2006 weggefallen. Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen Anlagen, die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmen. Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß

  1. 1.Ziffer einsab 1. Oktober 2001 mindestens 1%;
  2. 2.Ziffer 2ab 1. Oktober 2003 mindestens 2%;
  3. 3.Ziffer 3ab 1. Oktober 2005 mindestens 3%;
  4. 4.Ziffer 4ab 1. Oktober 2007 mindestens 4%
der Stromabgabe an die an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr zu betragen.
  1. (2)Absatz 2Die Netzbetreiber sind berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
  2. (3)Absatz 3Wird das in den Ausführungsgesetzen gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindesterfordernis übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß Abs. 1 anzurechnen.Wird das in den Ausführungsgesetzen gemäß Absatz eins, festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindesterfordernis übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. (4)Absatz 4Die Ausführungsgesetze können Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, verpflichten, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Die Verpflichtung ist mit längstens 31. Dezember 2004 zu befristen.

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