§ 1 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 1 BibuG (1weggefallen) Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:

1.

Bilanzbuchhalter,

2.

Buchhalter und

3.

Personalverrechner.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBlseit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 194, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.

(3) Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs. 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
§ 1 BibuG (1weggefallen) Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:

1.

Bilanzbuchhalter,

2.

Buchhalter und

3.

Personalverrechner.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBlseit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 194, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.

(3) Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs. 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.

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