§ 70 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 70 BibuG (1weggefallen) Buchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
§ 70 BibuG (1weggefallen) Buchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

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