§ 15 AtomHG 1999 Mitverschulden

Atomhaftungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden.

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