Art. 8 § 29 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in KraftArt. Für8 § 7 gilt dies nach Maßgabe der im § 66a Abs. 2 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Abs. 5 treten, sofern sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen beziehen, die in der Novelle zum ElWOG, BGBl. I Nr. 121/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im Übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen29 E-RBG (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2weggefallen) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werdenseit 03.03.2011 weggefallen. Entscheidungen über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen, werden jedoch erst zu dem sich aus § 71 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, ergebenden Zeitpunkt wirksam.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Elektrizitäts-Control GmbH haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

(4) Für die Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG ergebenden Rechte und Pflichten, besteht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörden.

(5) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 75, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 02.03.2011
(1) Die §§ 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in KraftArt. Für8 § 7 gilt dies nach Maßgabe der im § 66a Abs. 2 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Abs. 5 treten, sofern sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen beziehen, die in der Novelle zum ElWOG, BGBl. I Nr. 121/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im Übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen29 E-RBG (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2weggefallen) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werdenseit 03.03.2011 weggefallen. Entscheidungen über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen, werden jedoch erst zu dem sich aus § 71 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, ergebenden Zeitpunkt wirksam.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Elektrizitäts-Control GmbH haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

(4) Für die Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG ergebenden Rechte und Pflichten, besteht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörden.

(5) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 75, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

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