Art. 1 § 5 EuroG

Eurogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz), StGBl. Nr. 231/1945;

2.

das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditunternehmungen (Währungsschutzgesetz), BGBl. Nr. 250/1947;

3.

das Bundesgesetz vom 19. März 1952, womit Bestimmungen des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, StGBl. Nr. 231, und des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert werden, BGBl. Nr. 59/1952;

4.

das Bundesgesetz vom 25. Juni 1952, womit § 17 des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert wird, BGBl. Nr. 138/1952.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 bleibt die Unterteilung des Schilling in 100 Groschen bestehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz), StGBl. Nr. 231/1945;

2.

das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditunternehmungen (Währungsschutzgesetz), BGBl. Nr. 250/1947;

3.

das Bundesgesetz vom 19. März 1952, womit Bestimmungen des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, StGBl. Nr. 231, und des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert werden, BGBl. Nr. 59/1952;

4.

das Bundesgesetz vom 25. Juni 1952, womit § 17 des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert wird, BGBl. Nr. 138/1952.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 bleibt die Unterteilung des Schilling in 100 Groschen bestehen.

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