§ 79i BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

1.

Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und

2.

von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

§ 79i BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.2013
Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

1.

Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und

2.

von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

§ 79i BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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