§ 18 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§ 18 KVG

Anschaffungsgeschäfte

(1weggefallen) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sindseit 01.10.2000 weggefallen.

(2) Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch

1.

Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung zum Gegenstand haben;

2.

Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung einer anderen Personenvereinigung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenvereinigung den Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen werden;

3.

befristete Anschaffungsgeschäfte;

4.

die Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.07.2000 bis 30.09.2000
§ 18 KVG

Anschaffungsgeschäfte

(1weggefallen) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sindseit 01.10.2000 weggefallen.

(2) Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch

1.

Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung zum Gegenstand haben;

2.

Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung einer anderen Personenvereinigung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenvereinigung den Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen werden;

3.

befristete Anschaffungsgeschäfte;

4.

die Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.

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