§ 53 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 § 53 BibuGdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 § 53 BibuGdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

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