§ 7 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 7 KVG (1weggefallen) Die Steuer wird berechnet

1.

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1)

a)

wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist:

vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,

b)

wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;

2.

bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4): vom Wert der Leistung;

3.

bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5): vom Wert der Gesellschaftsrechte;

4.

bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 6): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.

(2) Als Wert der Gesellschaftsrechte (Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 3) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.08.1994 bis 31.12.2015
§ 7 KVG (1weggefallen) Die Steuer wird berechnet

1.

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1)

a)

wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist:

vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,

b)

wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;

2.

bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4): vom Wert der Leistung;

3.

bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5): vom Wert der Gesellschaftsrechte;

4.

bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 6): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.

(2) Als Wert der Gesellschaftsrechte (Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 3) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.

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