§ 6 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 6 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes agierenseit 03.03.2011 weggefallen. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 19.08.1998 bis 02.03.2011
§ 6 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes agierenseit 03.03.2011 weggefallen. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

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