Art. 8 § 9 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt betreffenden Regulierungsfunktion hat die Energie-Control GmbH jeweils die Aufgabe,
    1. 1.Ziffer einsin Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern Sonstige Marktregeln für die Marktteilnehmer zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen;
    2. 2.Ziffer 2in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen;
    3. 3.Ziffer 3Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen;
    4. 4.Ziffer 4im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind sowie
    5. 5.Ziffer 5in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Energie-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 von den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.
Art. 8 § 9 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt betreffenden Regulierungsfunktion hat die Energie-Control GmbH jeweils die Aufgabe,
    1. 1.Ziffer einsin Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern Sonstige Marktregeln für die Marktteilnehmer zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen;
    2. 2.Ziffer 2in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen;
    3. 3.Ziffer 3Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen;
    4. 4.Ziffer 4im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind sowie
    5. 5.Ziffer 5in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Energie-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 von den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.
Art. 8 § 9 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

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