§ 37 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen§ 37 KVG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 04.08.1945 bis 31.12.2018
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen§ 37 KVG seit 31.12.2018 weggefallen.

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