§ 38 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 38 BibuG (1weggefallen) Für die Sicherstellung der Kanzleigeschäfte des Prüfungsausschusses hat die Paritätische Kommission zu sorgenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des Prüfungsausschusses und der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebunden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 38 BibuG (1weggefallen) Für die Sicherstellung der Kanzleigeschäfte des Prüfungsausschusses hat die Paritätische Kommission zu sorgenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des Prüfungsausschusses und der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten