Art. 8 § 2 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste ElektrizitätsbehördeArt. 8 § 2 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.03.2001 bis 02.03.2011
In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste ElektrizitätsbehördeArt. 8 § 2 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

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