Art. 8 § 16 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);

2.

die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;

3.

die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

4.

die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;

5.

die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 ElWOG);

6.

die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

7.

die Gewährung von Ausnahmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABL. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1;

8.

die Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 2 GWG;

9.

die Gewährung von Ausnahmen gemäß § 20a Abs. 1 GWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. L 289 vom 3. November 2005, S. 1;

10.

die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;

11.

die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);

12.

die Feststellungen gemäß §§ 22 Abs. 6 und 39a Abs. 3 GWG;

13.

die Erlassung von Bescheiden gemäß § 31h Abs. 2 und 4 GWG und die Erlassung von Verordnungen gemäß § 31h Abs. 5 GWG;

14.

die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);

15.

die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12h GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG);

16.

die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);

17.

die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

18.

die Erlassung von Verordnungen gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a ElWOG;

19.

die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;

20.

die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 GWG);

21.

die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);

22.

die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG;

23.

die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;

24.

die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);

25.

die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;

26.

die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);

27.

die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;

28.

die Erlassung von Verordnungen gemäß § 39a Abs. 2 GWG;

29.

die Erlassung von Verordnungen gemäß § 20 Abs. 6 GWG;

30.

die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.

(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im AbsArt. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 15, 17, 19 bis 22, 24 und 26 bescheidmäßig innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Energie-Control Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Parteien möglich. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide bilden einen Exekutionstitel im Sinne des8 § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der jeweils geltenden Fassung.

16 E-RBG (3aweggefallen) (Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absseit 03.03.2011 weggefallen. 1 Z 5, 6 und 20 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 16 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 23 erfolgt durch Verordnung.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);

2.

die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;

3.

die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

4.

die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;

5.

die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 ElWOG);

6.

die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

7.

die Gewährung von Ausnahmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABL. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1;

8.

die Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 2 GWG;

9.

die Gewährung von Ausnahmen gemäß § 20a Abs. 1 GWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. L 289 vom 3. November 2005, S. 1;

10.

die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;

11.

die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);

12.

die Feststellungen gemäß §§ 22 Abs. 6 und 39a Abs. 3 GWG;

13.

die Erlassung von Bescheiden gemäß § 31h Abs. 2 und 4 GWG und die Erlassung von Verordnungen gemäß § 31h Abs. 5 GWG;

14.

die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);

15.

die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12h GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG);

16.

die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);

17.

die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

18.

die Erlassung von Verordnungen gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a ElWOG;

19.

die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;

20.

die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 GWG);

21.

die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);

22.

die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG;

23.

die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;

24.

die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);

25.

die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;

26.

die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);

27.

die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;

28.

die Erlassung von Verordnungen gemäß § 39a Abs. 2 GWG;

29.

die Erlassung von Verordnungen gemäß § 20 Abs. 6 GWG;

30.

die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.

(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im AbsArt. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 15, 17, 19 bis 22, 24 und 26 bescheidmäßig innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Energie-Control Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Parteien möglich. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide bilden einen Exekutionstitel im Sinne des8 § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der jeweils geltenden Fassung.

16 E-RBG (3aweggefallen) (Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absseit 03.03.2011 weggefallen. 1 Z 5, 6 und 20 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 16 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 23 erfolgt durch Verordnung.

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