§ 21 GWG Verwaltung der Transportkapazitäten im Verteilergebiet

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Die Kapazitäten der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 sowie die an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet gebuchten Kapazitäten werden vom Verteilergebietsmanager in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den Leitungsanlagen sowie der Betrieb der Leitungsanlagen bleiben unberührt. Die Netzbetreiber haben auf Anweisung des Verteilergebietsmanagers die für den Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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