§ 20 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§ 20 KVG

Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen sind:

1.

Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren an den ersten Erwerber zum Gegenstand haben,

2.

die Annahme von Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes, wenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingegeben werden,

3.

Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen des Reichs, eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden.

(weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 04.08.1945 bis 30.09.2000
§ 20 KVG

Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen sind:

1.

Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren an den ersten Erwerber zum Gegenstand haben,

2.

die Annahme von Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes, wenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingegeben werden,

3.

Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen des Reichs, eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden.

(weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

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