§ 79j BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere
    1. 1.Ziffer einsangemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
      1. a)Litera aDie Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
      2. b)Litera bVerdachtsmeldungen,
      3. c)Litera cdie Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      4. d)Litera ddie Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
      5. e)Litera egeeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
    2. 2.Ziffer 2das in ihrer Kanzlei befasste Personal
      1. a)Litera amit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
      2. b)Litera bin besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
  2. (2)Absatz 2In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 verantwortlich.In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, verantwortlich.
  3. (3)Absatz 3Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.
§ 79j BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere
    1. 1.Ziffer einsangemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
      1. a)Litera aDie Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
      2. b)Litera bVerdachtsmeldungen,
      3. c)Litera cdie Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      4. d)Litera ddie Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
      5. e)Litera egeeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
    2. 2.Ziffer 2das in ihrer Kanzlei befasste Personal
      1. a)Litera amit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
      2. b)Litera bin besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
  2. (2)Absatz 2In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 verantwortlich.In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, verantwortlich.
  3. (3)Absatz 3Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.
§ 79j BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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