§ 57 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999
Die Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes ist nur zulässig durch

1.

eine offene Gesellschaft oder

2.

eine Kommanditgesellschaft oder

3.

eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder

4.

eine Aktiengesellschaft.

§ 57 BibuG (weggefallen) seit 25.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 24.04.2012
Die Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes ist nur zulässig durch

1.

eine offene Gesellschaft oder

2.

eine Kommanditgesellschaft oder

3.

eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder

4.

eine Aktiengesellschaft.

§ 57 BibuG (weggefallen) seit 25.04.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten