§ 9 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung einer solchen Eintragung von Amts wegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Grundstückes ersichtlich zu machen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung einer solchen Eintragung von Amts wegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Grundstückes ersichtlich zu machen.

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