§ 2b EDZG

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für

1.

besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder

2.

andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung

kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.

(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Leiter der VollzugsdirektionBundesminister für Justiz. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.09.2013 bis 30.06.2015

(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für

1.

besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder

2.

andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung

kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.

(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Leiter der VollzugsdirektionBundesminister für Justiz. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

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