§ 6 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
§ 6 EndgHeVO (1weggefallen) Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Absseit 22.11.2011 weggefallen. 1 an einem Endgerät angebracht wurde, das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung zu entziehen.

(2) Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form, jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(3) Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.

(4) Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
§ 6 EndgHeVO (1weggefallen) Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Absseit 22.11.2011 weggefallen. 1 an einem Endgerät angebracht wurde, das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung zu entziehen.

(2) Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form, jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(3) Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.

(4) Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.

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