§ 1 FahrRegVO Geltungsbereich

Fahrgast-Registrierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2001 bis 31.12.9999

Geltungsbereich

 

§ 1. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge,

1.

die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen oder

2.

die von einem Hafen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2001 bis 31.12.9999

Geltungsbereich

 

§ 1. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge,

1.

die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen oder

2.

die von einem Hafen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen.

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