§ 18a ERVO 1994

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.9999

Preisbildung bei nachträglicher Eigentumsbegründung

§ 18a. (1) Der gemäß § 15b7c Abs. 3a WGG2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 15b23 Abs. 54c WGG preisminderndenzu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

Stand vor dem 31.03.2003

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.03.2003

Preisbildung bei nachträglicher Eigentumsbegründung

§ 18a. (1) Der gemäß § 15b7c Abs. 3a WGG2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 15b23 Abs. 54c WGG preisminderndenzu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

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