§ 4 EV Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Einreihungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

An den Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für SonderkindergartenpädagogikInklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehernfür Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für SonderkindergartenpädagogikInklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehernfür Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.03.2017

An den Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für SonderkindergartenpädagogikInklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehernfür Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für SonderkindergartenpädagogikInklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehernfür Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

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