§ 4 EV Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

EV - Einreihungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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