Der Kläger begehrt von der beklagten Partei den Ersatz des Schadens von 2752.25 S samt Anhang; er hat dies damit begrundet, daß anläßlich der Auffahrt seines Personenkraftwagens mit Wohnwagen auf den Auto-Überstellzug der Österreichischen Bundesbahnen im Bahnhof B. der Tauernstrecke am 14. Juli 1966 der Wohnwagen "T." durch Anstoß an die hochstehende Bordwand des Überstellzugwaggons beschädigt worden sei; der Schaden sei durch das Verschulden eines Bahnbediensteten entstanden, weil ... mehr lesen...
Norm: EVO §4 EVO § 4 gültig von 01.01.2002 bis 26.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 380/2001 EVO § 4 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001
Rechtssatz:
Die frachtrechtliche Sondernorm des § 4 EVO an sich begründet keine Haftung des Eisenbahnbetriebsunternehmers für Beschädigung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IIIf EVO §4 ABGB § 1313a heute ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 EVO § 4 gültig von 01.01.2002 bis 26.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 380/2001 EVO § 4 gülti... mehr lesen...