RS OGH 1969/10/23 2Ob123/69

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Veröffentlicht am 23.10.1969
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Rechtssatz

Haftung für Beschädigung vor Beendigung des Verladens zur Beförderung nicht gemäß § 4 EVO, sondern für Verschulden des einweisenden Bahnbediensteten als Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB (ergangen zu § 6 EVO 1954 betreffend Beförderung von Kraftfahrzeugen und Anhängern als Reisegepäck in Überstellzügen zwischen den Bahnhöfen Böckstein und Mallnitz.Haftung für Beschädigung vor Beendigung des Verladens zur Beförderung nicht gemäß Paragraph 4, EVO, sondern für Verschulden des einweisenden Bahnbediensteten als Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB (ergangen zu Paragraph 6, EVO 1954 betreffend Beförderung von Kraftfahrzeugen und Anhängern als Reisegepäck in Überstellzügen zwischen den Bahnhöfen Böckstein und Mallnitz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038103

Dokumentnummer

JJR_19691023_OGH0002_0020OB00123_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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