Norm
EVO §4Rechtssatz
Die frachtrechtliche Sondernorm des § 4 EVO an sich begründet keine Haftung des Eisenbahnbetriebsunternehmers für Beschädigungen vor Beendigung des Verladens, somit vor Annahme des Reisegepäcks zur Beförderung (ergangen zu § 6 EVO 1954 betreffend Beförderung von Kraftfahrzeugen und Anhängern als Reisegepäck in Überstellzügen zwischen den Bahnhöfen Böckstein und Mallnitz).Die frachtrechtliche Sondernorm des Paragraph 4, EVO an sich begründet keine Haftung des Eisenbahnbetriebsunternehmers für Beschädigungen vor Beendigung des Verladens, somit vor Annahme des Reisegepäcks zur Beförderung (ergangen zu Paragraph 6, EVO 1954 betreffend Beförderung von Kraftfahrzeugen und Anhängern als Reisegepäck in Überstellzügen zwischen den Bahnhöfen Böckstein und Mallnitz).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058462Dokumentnummer
JJR_19691023_OGH0002_0020OB00123_6900000_002