RS OGH 1969/10/23 2Ob123/69

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Veröffentlicht am 23.10.1969
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Rechtssatz

Die frachtrechtliche Sondernorm des § 4 EVO an sich begründet keine Haftung des Eisenbahnbetriebsunternehmers für Beschädigungen vor Beendigung des Verladens, somit vor Annahme des Reisegepäcks zur Beförderung (ergangen zu § 6 EVO 1954 betreffend Beförderung von Kraftfahrzeugen und Anhängern als Reisegepäck in Überstellzügen zwischen den Bahnhöfen Böckstein und Mallnitz).Die frachtrechtliche Sondernorm des Paragraph 4, EVO an sich begründet keine Haftung des Eisenbahnbetriebsunternehmers für Beschädigungen vor Beendigung des Verladens, somit vor Annahme des Reisegepäcks zur Beförderung (ergangen zu Paragraph 6, EVO 1954 betreffend Beförderung von Kraftfahrzeugen und Anhängern als Reisegepäck in Überstellzügen zwischen den Bahnhöfen Böckstein und Mallnitz).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058462

Dokumentnummer

JJR_19691023_OGH0002_0020OB00123_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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