§ 3 EV (Einreihungsverordnung), Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen - JUSLINE Österreich
§ 3 EV Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024
Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet § 2 entsprechend Anwendung.
In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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