§ 6 EV Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bundessportakademien

EV - Einreihungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

An den Bundessportakademien werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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