Norm: EVO §6 EVO § 6 gültig von 01.01.2001 bis 26.10.2003 EVO § 6 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000
Rechtssatz:
Für den Tarif ist seine Allgemeinverbindlichkeit maßgebend. Er enthält die im voraus festgesetzten und kundgemachten Bedingungen des Beförderungsvertrages.
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Norm: UrkEV §5UrkEV §6
Rechtssatz:
Im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Ersetzungsverfahrens begrenzt § 6 UrkEV den Kreis derjenigen Personen, denen zuzustellen ist, und gibt nur diesen Personen das Recht der Beschwerde (des Rekurses). Wer "Beteiligter" ist, dem nach § 5 Abs 1 und 2 UrkEV eine Ausfertigung des Ersetzungsbeschlusses zuzustellen ist, bestimmt das Gericht nach dem 3. Absatz dieser Gesetzesstelle nach freiem ... mehr lesen...
Norm: EVO §6 EVO § 6 gültig von 01.01.2001 bis 26.10.2003 EVO § 6 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000
Rechtssatz:
Rechtliches Wesen der Eisenbahntarife.
Entscheidungstexte 2 Ob 936/34 Entscheidungstext OGH 29.11.1934 2... mehr lesen...