§ 4 AFGV (weggefallen)

Amateurfunkgebührenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 4,

Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden§ 4 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.07.2025
Paragraph 4,

Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden§ 4 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen.

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