§ 10 AFGV

Amateurfunkgebührenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 10. Für die Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 2 AFG) beträgt die Gebühr ...................................... 200 S 14,53 Euro.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 23.04.1999 bis 31.12.2001

§ 10. Für die Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 2 AFG) beträgt die Gebühr ...................................... 200 S 14,53 Euro.

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