§ 1 MTGV (weggefallen)

Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
Für aktive implantierbare Medizinprodukte gelten die Anforderungen gemäß Anhang 1 der Richtlinie 90/385/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, als grundlegende Anforderungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes§ 1 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 21.03.2010 bis 25.05.2022
Für aktive implantierbare Medizinprodukte gelten die Anforderungen gemäß Anhang 1 der Richtlinie 90/385/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, als grundlegende Anforderungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes§ 1 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten