§ 12 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
§ 12 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfungseit 01.08.2015 weggefallen.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände

1.

Technologie,

2.

Angewandte Mathematik,

3.

Technische Kommunikation.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 09.05.2007 bis 31.07.2015
§ 12 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfungseit 01.08.2015 weggefallen.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände

1.

Technologie,

2.

Angewandte Mathematik,

3.

Technische Kommunikation.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten