§ 13 AllgLAPO Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 13. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben von der Lehrlingsstelle eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 19962002 bis 31. Dezember 1996 0,752002 18,90 Euro und ab 1. Jänner 2003 1 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 1 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Der Gesamtbetrag ist und aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag aufzurundenvollen Eurobetrag.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten erwachsen, die über den jeweiligen Ortstarif des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehen, so sind diese in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) von der Lehrlingsstelle zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.

(3) Wenn Mitglieder der Prüfungskommission wegen der Prüfungstätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft von der Lehrlingsstelle zu ersetzen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2001

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 13. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben von der Lehrlingsstelle eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 19962002 bis 31. Dezember 1996 0,752002 18,90 Euro und ab 1. Jänner 2003 1 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 1 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Der Gesamtbetrag ist und aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag aufzurundenvollen Eurobetrag.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten erwachsen, die über den jeweiligen Ortstarif des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehen, so sind diese in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) von der Lehrlingsstelle zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.

(3) Wenn Mitglieder der Prüfungskommission wegen der Prüfungstätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft von der Lehrlingsstelle zu ersetzen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

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